Leinenzwang auf der Perchtoldsdorfer Heide

Verordnung über das Verwahren von Hunden auf der Perchtoldsdorfer Heide

§ 1
1. Diese Verordnung regelt den Leinenzwang für Hunde, welche sich auf dem gesamten Gebiet der Perchtoldsdorfer Heide (wie im Plan dargestellt) aufhalten.
2. Von dieser Verordnung bleiben bestehende Verordnungen des Bundes und Landes unberührt.

§ 2
1. Auf der gesamten Perchtoldsdorfer Heide, welche sowohl die Kleine als auch die Große Heide umfasst, sind Hunde an der Leine zu halten.
2. Die Pflicht, dem Hund eine Leine anzulegen, trifft den Hunde¬halter oder die von ihm mit der Verwahrung des Hundes beauftragte Person.
3. Abs. 1 findet nicht Anwendung auf Hunde von Jagdberechtigten, welche für Jagdzwecke verwendet werden, und Diensthunde der Exekutive.

Wer dem Verbot gemäß § 1 dieser Verordnung zuwider handelt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit einer Geldstrafe bis zu € 218,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben.

Quelle: Leinenzwang auf der Perchtoldsdorfer Heide, Ortspolizeiliche Verordnung, aufgrund GR-Beschluss 14.12.2016 / in Kraft getreten am 1. Jänner 2017.