Verkehrsangelegenheiten (straßenpolizeiliche Maßnahmen der Gemeinde)

Die Gemeinde verwaltet Gemeindestraßen von rund 80 Kilometern Länge und damit ein beträchtliches Verkehrsnetz.
Die daraus entstehenden straßenpolizeilichen Aufgaben und Verpflichtungen sollen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gewährleisten. Die Aufzählung der straßenpolizeilichen Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich findet sich in § 94 StVO 1960. Dazu gehören beispielsweise die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet (§ 20 Abs 2 a; § 94 d Z 1 StVO); die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25), die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken, ein Hupverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden; die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs 4 und 5; die Bestimmung von Fußgängerzonen (§ 76 a); die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76 b); die Bewilligung nach § 82 zur Nutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken; die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs 3); die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs 1 (Wintersport auf Straßen); die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen); die Entfernung von Hindernissen (§ 89 a); die Sicherung des Schulwegs (§§ 29 a und 97 a) etc.
Kundmachungsmittel von straßenpolizeilichen Verordnungen sind in der Regel entsprechende Verkehrszeichen und/oder Bodenmarkierungen etc.

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