Bei der Änderung von Grundstücksgrenzen von Bauplätzen wird für jeden der neu geformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Ergänzungsabgabe kann aber auch anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes vorgeschrieben werden, wenn die bei einer früheren Grundteilung oder Bauplatzerklärung vorgeschriebene Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe unter Anwendung eines niedrigeren Bauklassenkoeffizienten berechnet wurde.
Für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist grundsätzlich eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei einer späteren Änderung der Bemessungsgrundlagen (z.B. Zubau) wird auch eine Kanalergänzungsabgabe vorgeschrieben.
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