Befahren von Radfahranlagen

Fahrordnung auf Radfahranlagen

Radfahranlagen (das sind Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege oder Radfahrerüberfahrten) dürfen grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen befahren werden.


Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:

  • Radfahranlagen mit Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) dürfen nur in Pfeilrichtung befahren werden.

Achtung: Die Richtung, in der Fahrradsymbole als Bodenmarkierung angebracht sind, zeigt nicht die Fahrtrichtung an.

  • Radfahrstreifen dürfen nur in jener Fahrtrichtung befahren werden, in die der angrenzende Fahrstreifen befahren werden darf (Ausnahme: Einbahnstraße).


Mehrzweckstreifen  

Ein Mehrzweckstreifen ist eine spezielle Art von Radfahrstreifen, der dort eingerichtet ist, wo die Fahrbahnbreite für einen reinen Radfahrstreifen nicht ausreicht. Einen Mehrzweckstreifen dürfen auch andere Fahrzeuge als Fahrräder befahren, wenn

  • der links daran angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder
  • Richtungspfeile auf der Fahrbahn das Befahren des Mehrzweckstreifens für das Einordnen anordnen.

Beim Befahren eines Mehrzweckstreifens muss Radfahrerinnen/Radfahrern der Vorrang eingeräumt werden.

Hinweis 

Mehrzweckstreifen sind durch eine Warnlinie (unterbrochene Sperrlinie) vom daneben liegenden Fahrstreifen abgegrenzt.


Quelle: österreich.gv.at