Zuständigkeiten im Bauverfahren

Der Bürgermeister ist in den überwiegenden Fällen die Baubehörde I. Instanz und somit zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen, baupolizeilichen Aufträgen, Abbruchbewilligungen etc.

Baubewilligungen im Gewerbeverfahren werden durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Sinne einer Verfahrensvereinfachung erteilt.

Der Gemeindevorstand ist die Baubehörde II. Instanz und erledigt Berufungen.

Die Bezirkshauptmannschaft ist als Baubehörde I. Instanz zuständig für Baubewilligungen bzw. baupolizeiliche Angelegenheiten für

  • Bauwerke, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken;
  • gewerbliche Betriebsanlagen, die von den Gemeinden im Rahmen der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl 1090/2, an sie übertragen wurden.
    Zugleich ist die Bezirkshauptmannschaft Aufsichtsbehörde I. Instanz für die Gemeinden.

Die NÖ Landesregierung (überörtliche Baupolizei) ist Baubehörde II. Instanz für

  • Bauwerke, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken;
  • gewerbliche Betriebsanlagen, die von den Gemeinden im Rahmen der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl 1090/2, an die Bezirkshauptmannschaften übertragen wurden.
    Sie ist Aufsichtsbehörde II. Instanz.

Das NÖ Landesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen zweitinstanzliche Bescheide und gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft.