Der Bürgermeister ist in den überwiegenden Fällen die Baubehörde I.
Instanz und somit zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen,
baupolizeilichen Aufträgen, Abbruchbewilligungen etc.
Baubewilligungen im Gewerbeverfahren werden durch die
Bezirkshauptmannschaft Mödling im Sinne einer Verfahrensvereinfachung
erteilt.
Der Gemeindevorstand ist die Baubehörde II. Instanz und erledigt
Berufungen.
Die Bezirkshauptmannschaft ist als Baubehörde I. Instanz zuständig
für Baubewilligungen bzw. baupolizeiliche Angelegenheiten für
- Bauwerke, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken;
- gewerbliche Betriebsanlagen, die von den Gemeinden im Rahmen der
NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl 1090/2, an sie übertragen wurden.
Zugleich ist die Bezirkshauptmannschaft Aufsichtsbehörde I. Instanz
für die Gemeinden.
Die NÖ Landesregierung (überörtliche Baupolizei) ist Baubehörde II.
Instanz für
- Bauwerke, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken;
- gewerbliche Betriebsanlagen, die von den Gemeinden im Rahmen der
NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl 1090/2, an die
Bezirkshauptmannschaften übertragen wurden.
Sie ist Aufsichtsbehörde II. Instanz.
Das NÖ Landesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
zweitinstanzliche Bescheide und gegen Bescheide der
Bezirkshauptmannschaft.