Veranstaltungsanmeldung (gemäß NÖ Veranstaltungsgesetz 2016)

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Veranstaltungen sind gemäß § 4 des Nö Veranstaltungsgesetztes 2007 vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, anzumelden.
Wenn sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt bzw. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde  zuständig.

Wenn Unsicherheit besteht, ob eine Veranstaltung unter die Bestimmungen des Nö Veranstaltungsgesetzes fällt (und damit anmeldepflichtig ist) oder nicht, wenden Sie sich bitte an die Kulturabteilung.
 
Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn anzumelden.

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