Tierhaltung - Ställe und sonstigen Einrichtungen

Das Halten von Tieren im Ortsgebiet ist durch die „Tierhaltungsverordnung“ (Verordnung zur Sicherung der Ruhe und Luftreinheit für die Ortsbevölkerung vom 01.10.1981) der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geregelt:

In den lt. Flächenwidmungsplan als Wohn- und Kerngebiet gewidmeten Ortsteilen ist die Großtierhaltung im Freien ausnahmslos verboten. Zu Großtieren zählen auch Ziegen, Schafe und Schweine.

In den Wohn- und Kerngebieten ist die Haltung von Kleintieren im Freien nur dann zulässig, wenn nach Anzahl und Art der Tiere eine unzumutbare Belästigung durch üblen Geruch oder Lärm für die Nachbarschaft auszuschließen ist.

Auf jedwede Art von Stallungen, die in Nebengebäuden oder im Freien errichtet werden sollen, finden die diesbezüglichen Vorschriften der NÖ Bauordnung Anwendung. Die Ställe und sonstigen Einrichtungen zur Tierhaltung sind in einem solchen Zustand zu halten, dass keine gesundheitlichen Übelstände entstehen, das Einnisten von Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.
Bereits verwendete, übelriechende Stallstreu darf in Wohn- und Kerngebieten im Freien nicht gelagert werden, sondern ist in eine entsprechend große Mistgrube (Ausführung gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung) einzubringen. Der gesammelte Unrat ist jeweils rechtzeitig zu beseitigen (Verordnung des Gemeinderates vom 1.10.1981).


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