Die Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist), ist in § 66 der NÖ Bauordnung 2014 geregelt.
Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Spielplätzen verwendet werden.
Info weiterführend:
Spielplatz-Ausgleichsabgabe Verordnung