Zur Vermeidung von Härtefällen ist der Gemeindevorstand ermächtigt, über die Reduktion von Schmutzwasserkanalgebühren zu entscheiden.
Eine Förderung kommt dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 400 m², jedoch weniger oder gleich 700 m² beträgt, das Objekt von höchstens 3 volljährigen Personen bewohnt wird (Hauptwohnsitz) und die Bestimmungen des § 5b NÖ Kanalgesetz Abs. 1 und 2 eingehalten werden.
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