Nachtragsvoranschlag

Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabenhebesätze, eingehalten werden kann.
Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73 sinngemäß (§ 75 (3) NÖ Gemeindeordnung 1973).

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