Kartenabgabe

Der Kartenabgabe (früher Lustbarkeitsabgabe oder Vergnügungssteuer) unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld (auch in Form einer Spende) zu entrichten ist. Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner ist der Veranstalter/die Veranstalterin.