Für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist grundsätzlich eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei einer späteren Änderung der Bemessungsgrundlagen (zB Zubau) wird eine Kanalergänzungsabgabe vorgeschrieben.
Im Rahmen einer Baubewilligung wird die Kanaleinmündungsabgabe mit Abgabe der Fertigstellungsanzeige fällig.
Info weiterführend