Sobald ein Fahrzeuglenker/eine Fahrzeuglenkerin von einer Kennzeichenabnahme durch die Exekutive erfährt, ist er/sie verpflichtet, unverzüglich die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen.
Für das Entfernen von im öffentlichen Raum widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen durch die Gemeinde fallen Gebühren an.
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