Buschenschank (Anmeldungen)

Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Buschenschankgesetzes 1974 Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank, “Heuriger”).
Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.