Die Baubehörde hat nach § 29 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
- die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
- bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
§ 29 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 besagt, dass im Fall des Abs. 1 Z 1 die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat.