Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden, bekommen über ein formloses Ansuchen bei der Gemeinde die für die Lehrlingsentschädigungen bezahlte Kommunalsteuer quartalsweise rückerstattet.
Dem formlosen Antrag auf Erstattung der für die Lehrlingsentschädigung bezahlten Kommunalsteuer sind die Lehrberechtigung des/der Ausbildner sowie die für die Berechnung der Kommunalsteuer relevanten Daten des Ausbildners und des/der Lehrlings/der Lehrlinge beizuschließen (Gemeinderatsbeschluss vom 7. November 1996).