Rasenmähen und Ruhezeiten - Lärmschutz in Perchtoldsdorf

Wann das Rasenmähen oder andere geräuschvolle Tätigkeiten erlaubt sind, wird in Perchtoldsdorf durch eine ortspolizeiliche Verordnung geregelt. Darin heißt es:

  • § 1 Im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde Perchtoldsdorf ist verboten:
    an allen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen ab 17.00 Uhr sowie an Sonn- und bundesweiten Feiertagen ganztägig:
    a) im Freien jede Lärm verursachende Tätigkeit sowie die Verrichtung von Arbeiten mit Lärmbelästigung als auch der Betrieb von Lärm verursachenden Maschinen, gleichgültig auf welche Art diese Geräte angetrieben werden.
    b) gleich gelagerte Tätigkeiten in Gebäuden, sofern nicht sämtliche Fenster und Türen geschlossen sind und dafür Sorge getragen wird, dass keine Lärmentwicklung nach außen dringt.
  • § 2 Ausgenommen sind Tätigkeiten, die zu unmittelbarer Schadensabwendung bei Gefahr im Verzug durchzuführen sind.
  • § 3 Wer dem Verbot gemäß § 1 dieser Verordnung zuwider handelt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit einer Geldstrafe bis zu € 218,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
  • § 4 Die gegenständliche Lärmschutzverordnung tritt mit 01.01.2015 in Kraft.

Marktgemeinde Perchtoldsdorf
Ortsrecht - OR 004/ Umweltschutz
Lärmschutzverordnung, 10.12.2014