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Der Jahreszeit entsprechend weist die Marktgemeinde Perchtoldsdorf wieder auf die bestehende Schneeräumpflicht gemäß § 93 der österreichweit gültigen Straßenverkehrsordnung hin:
Haus- und Grundeigentümer/innen haben dafür Sorge zu tragen, dass Gehsteige, Gehwege oder Straßenränder/-bankette vor ihren Liegenschaften geräumt und entsprechend gestreut sind.
Im Interesse aller Fußgänger/innen sollen diese Arbeiten entweder selbst ordnungsgemäß durchgeführt oder ein befugtes Fachunternehmen damit beauftragt werden.
Geräumt und gestreut werden muss in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr.
Zum Räumen (Streuen) verpflichtet ist der (die) Liegenschaftseigentümer/in oder ein von diesem beauftragtes Schneeräumungsunternehmen bzw. der Hauswart.
Gereinigt werden müssen die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern vorhandenen Flächen in folgendem Ausmaß:
- Gehsteige und Gehwege bis zu einer Breite von 1,5 m zur Gänze. Breitere Flächen zu zwei Drittel, mindestens aber 1,5 m breit.
- Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand bzw. das -bankett in der Breite von
1 m zu reinigen und zu streuen.
- Handelt es sich um Kreuzungs- oder Haltestellenbereiche, ist die gesamte Gehsteigbreite zu reinigen/streuen.
- Trockene Gehsteige sollten sobald wie möglich von Streumitteln gereinigt werden, um die lästige Staubbildung zu vermeiden. Beachten Sie bitte, dass das Streugut entsorgt werden muss, das Abkehren auf die Fahrbahn ist nicht erlaubt.
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