lärmschutz
| § 1 |
Im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde Perchtoldsdorf ist verboten: |
| § 2 | Ausgenommen sind Tätigkeiten, die zu unmittelbarer Schadensabwendung, bei Gefahr im Verzug durchzuführen sind. |
| § 3 | Wer dem Verbot gemäß § 1 dieser Verordnung zuwider handelt begeht eine Verwaltungsübertretung die gemäß Artikel VII EGVG 1991 mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet wird. |
| § 4 | Die bisherige Lärmschutzverordnung tritt mit 31. Oktober 2007 außer Kraft, diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft. |
Marktgemeinde Perchtoldsdorf
Ortsrecht - OR 004/ Umweltschutz
Lärmschutzverordnung, 27.9.2007
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gemeindeverwaltung
> ansprechpartner/in
wolfgang hitzigrath
> büro
2380, marktplatz 11
> telefon
01/866 83-102
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> sprechstunden
di: 8.00-12.00 uhr
do: 16.00-18.00 uhr
fr: 8.00-12.00 uhr
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polizeiinspektion perchtoldsdorf
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