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Marktgemeinde Perchtoldsdorf
tourismus
     
 

lärmschutz

§ 1

Im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde Perchtoldsdorf ist verboten:

an allen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen ab 17.00 Uhr sowie an Sonn- und bundesweiten Feiertagen ganztägig:

a) im Freien jede Lärm verursachende Tätigkeit sowie die Verrichtung von Arbeiten mit Lärmbelästigung als auch der Betrieb von Lärm verursachenden Maschinen, gleichgültig auf welche Art diese Geräte angetrieben werden.

b) gleich gelagerte Tätigkeiten in Gebäuden, sofern nicht sämtliche Fenster und Türen geschlossen sind und dafür Sorge getragen wird, dass keine Lärmentwicklung nach außen dringt.
 

§ 2 Ausgenommen sind Tätigkeiten, die zu unmittelbarer Schadensabwendung, bei Gefahr im Verzug durchzuführen sind.
 
§ 3 Wer dem Verbot gemäß § 1 dieser Verordnung zuwider handelt begeht eine Verwaltungsübertretung die gemäß Artikel VII EGVG 1991 mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet wird.
 
§ 4 Die bisherige Lärmschutzverordnung tritt mit 31. Oktober 2007 außer Kraft, diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.
 

Marktgemeinde Perchtoldsdorf
Ortsrecht - OR 004/ Umweltschutz
Lärmschutzverordnung, 27.9.2007

allgemeine information

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gemeindeverwaltung
> ansprechpartner/in
wolfgang hitzigrath
> büro
2380, marktplatz 11
> telefon
01/866 83-102
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di: 8.00-12.00 uhr
do: 16.00-18.00 uhr
fr: 8.00-12.00 uhr
und nach tel. voranmeldung


polizeiinspektion perchtoldsdorf
> telefon
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