Schmutzwasserkanalgebühr

Richtlinien zur finanziellen Hilfestellung im Hinblick auf Kanalgebühren – gültig ab 1.4.2024 (beschlossen in der GR-Sitzung 21.3.2024 TOP 6b)

§ 1 Anwendungsfälle, Zuständigkeit

Der Gemeindevorstand wird im Sinne der Bestimmungen des § 35 Ziffer 1 der NÖ Gemeindeordnung ermächtigt, über die Reduktion von Schmutzwasserkanalgebühren zu entscheiden, die nicht nach den Bestimmungen des § 5b (Vermeidung von Härtefällen) des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu behandeln sind, weil die Berechnungsfläche nicht mehr als 700 m² beträgt.

Eine finanzielle Hilfestellung im Hinblick auf Kanalgebühren kommt dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 400 m² jedoch weniger oder gleich 700 m² beträgt, das Objekt von höchstens 3 volljährigen Personen bewohnt wird (Hauptwohnsitz) und die Bestimmungen des § 5b NÖ Kanalgesetz Abs. 1 und 2 eingehalten werden. 

§ 2 Höhe der finanziellen Hilfestellung, Auszahlung

Die finanzielle Hilfestellung im Hinblick auf Kanalgebühren wird entsprechend den Bestimmungen des § 5b (Vermeidung von Härtefällen) Abs. 1 und 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ermittelt. Die höchste finanzielle Hilfestellung beträgt 80% der unverminderten Schmutzwasserkanalgebühr. Falls die errechnete Gebührenreduktion weniger als 20% der unverminderten Schmutzwasserkanalgebühr beträgt, wird keine finanzielle Hilfestellung gewährt. Die Auszahlung der finanziellen Hilfestellung erfolgt vierteljährlich. Eine Gegenverrechnung mit anderen Gemeindeabgaben ist möglich.

§ 3 Antrag, Antragsbeilagen

Der (die) Abgabenpflichtige(n) haben einen formlosen Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfestellung an die Marktgemeinde Perchtoldsdorf – Bauen :: Mobilität zu richten. Gegebenenfalls ist der Antrag mit Angaben über die erforderlichen Parameter zur Bestimmung der Kanalgebühr zu ergänzen.

§ 4 Zuständigkeit, Rechtsbehelfe

Über die Zuerkennung und das Ausmaß einer finanziellen Hilfestellung entscheidet der Gemeindevorstand. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung, das Ausmaß und die Dauer einer finanziellen Hilfestellung. Das weitere Bestehen der Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Hilfestellung wird vierteljährlich überprüft.

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